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Rückkehr- und
Perspektivberatung

Die Rückkehrberatung des Deutschen Roten Kreuzes berät Migranten oder Flüchtlinge in Südbaden, die über eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nachdenken oder eine Abschiebung vermeiden möchten. Seit 2007 beraten wir Menschen aus Nicht-EU-Staaten ergebnisoffen, unabhängig und vertraulich. Gleichzeitig ist die Einrichtung Informationsstelle für Institutionen, Verbände und Initiativen.

An wen wendet sich unser Beratungsangebot?
Unsere Beratung wendet sich an Menschen mit:
  • Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis
  • Duldung, vollziehbarer Ausreisepflicht
  • Ehegatten, Partner oder Kinder der o.g. Personen
  • anerkannte Flüchtlinge
  • Ausländer mit Aufenthalt aus politischen, völkerrechtlichen oder humanitären Gründen
  • Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel

Insbesondere richten wir unsere Aufmerksamkeit und Unterstützung an Menschen mit Erkrankungen und ausreisepflichtige Haftentlassene bzw. Menschen mit einer Ausweisung. Freiwillige Rückkehr hat Vorrang vor Abschiebung und kann jederzeit beantragt werden!

Welche Hilfen bieten wir Ihnen an?
Unsere Beratungsstelle arbeitet vertrauensvoll mit Behörden und Organisationen im Bereich Flucht und Migration zusammen. Dabei bewahren wir stets unsere Neutralität und Unabhängigkeit. Auf dieser Basis bieten wir ein breites Spektrum an individuellen Hilfen an. Unterstützt werden wir von Dolmetschern, die über das DRK akquiriert und für ihre wichtige Arbeit geschult wurden.
  • Unterstützung bei der Beschaffung von Reisedokumenten
  • Hilfe im Umgang mit Behörden
  • Beantragung und Weitergabe von Fördermitteln
  • Hilfe bei notwendigen Formalitäten zur Ausreise aus Deutschland
  • Organisation von Flug- Bus- und Bahntickets
  • Auszahlung von Reisebeihilfen
  • Individuelle Hilfe, z.B. bei Krankheit, Invalidität oder Alter
  • Vermittlung in Reintegrationsprojekte vor Ort,
  • Recherche und Vermittlung zu Möglichkeiten der Arbeitsplatzbeschaffung sowie zu weiterer Begleitung und Angeboten im Herkunftsland.

PDF  Faltblatt des BAMF
PDF  Informationsblatt Rückkehrberatung

Wie sieht die finanzielle Rückkehrförderung aus?

Bund und Länder unterstützen mit dem humanitären Förderprogramm REAG / GARP sowie StarthilfePlus Personen bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Für Personen, die ihre Rückkehr nicht selbst finanzieren können, werden die Reisekosten übernommen. Je nach Herkunftsland erhalten Rückkehrende vor ihrer Ausreise eine Reisebeihilfe und eine finanzielle Starthilfe für die ersten Tage im Herkunftsland sowie je nach Herkunftsland eine zweite finanzielle Starthilfe nach der Rückkehr. Darüber hinaus können über das EU-Reintegrationsprogramm individuelle Hilfen zur Reintegration in Form von Sachleistungen beantragt werden.

Staatsangehörige der Westbalkanländer sowie aus Ländern aus denen sie die visumsfrei einreisen können erhalten nur die Kosten der Reise erstattet und sind von weiterer REAG/GARP-Förderung ausgenommen.

Die DRK-Rückkehr- und Perspektivberatung berät zu allen Fragen rund um diese Programme und führt gemeinsam mit den Ratsuchenden die Antragstellung durch. Aktuelle Förderrichtlinien und länderspezifische Rückkehrinformationen erhalten Sie auf dem Rückkehr-Informationsportal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration unter www.ReturningfromGermany.de  . Die in Informationen sind in 10 Sprachen verfügbar.

Welche Hilfen gibt es zur Reintegration im Herkunftsland?

Unterschiedliche Reintegrationsprogramme bieten die Möglichkeit, eine Zukunftsperspektive mit den Rückkehrenden zu entwickeln. Sie finden die aktuellen Reintegrationsprogramme   unter diesem Link.

Auch das Programm StartHope@Home   unterstützt Geflüchtete bei der Existenzgründung in ihrem Herkunftsland. Die Mitarbeiterinnen der Rückkehr- und Perspektivberatung vermitteln persönliche Kontakte zu den Reintegrationsprojekten, unterstützen bei der Antragstellung und stehen als Ansprechpartnerinnen auch nach der Rückkehr zur Verfügung.

Rückkehrberatung kurz und knapp – Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange ist eine freiwillige Rückkehr für Ausreisepflichtige möglich?
Zusammen mit der Ablehnung des Asylantrags bekommen Ausreisepflichtige eine Frist mitgeteilt, bis zu der sie ausreisen müssen. Diese Frist beträgt in der Regel 30 Tage. Bei einer Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ beträgt die Ausreisefrist eine Woche. Nach Erhalt des negativen Asylbescheids sollten Ausreisepflichtige, die sich für eine freiwillige Rückkehr entschieden haben, möglichst zeitnah mit der Rückkehr- und Perspektivberatung Kontakt aufnehmen. Eine freiwillige Rückkehr ist in der Regel auch nach Ablauf der festgelegten Frist möglich.

Ist die freiwillige Rückkehr möglich, solange das Asylverfahren noch nicht beendet ist?
Die freiwillige Rückkehr ist auch möglich, wenn das Asylverfahren noch nicht beendet ist.

An wen richtet sich das Rückkehrberatungsangebot?
Das Beratungsangebot richtet sich an alle Drittstaatsangehörige unabhängig von laufenden oder bereits beendeten Asylverfahren.

Welche Dokumente werden für eine freiwillige Rückkehr benötigt?
Für die Einreise in das Herkunftsland müssen gültige Einreisepapiere (Reisepass oder Passersatzpapier) vorliegen. Die Rückkehrberatungsstelle hilft bei Schwierigkeiten der Beschaffung von Reisedokumenten.

Besteht eine „Verpflichtung zur Rückkehr“, wenn man einen Beratungstermin wahrnimmt?
Die Beratung ist unverbindlich und vertraulich. Wer sie in Anspruch nimmt, verpflichtet sich damit nicht zur Rückkehr; eine Beratung hat keinen Einfluss auf ein laufendes Verfahren.

In welcher Sprache werden die Beratungsgespräche durchgeführt?
Von Seiten der Berater/innen kann in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch, Russisch und Ukrainisch beraten werden. Darüber hinaus stehen ausgebildete Dolmetschende zur Verfügung. Wenn gewünscht und möglich, können auch eigene Sprachmittler die Ratsuchenden begleiten.

Kann ein REAG/GARP-Antrag aus der Haft heraus gestellt werden?
Nein. Personen, die freiwillig zurückkehren möchten, müssen sich nach ihrer Entlassung an eine Beratungsstelle wenden und dort einen Antrag auf Unterstützung der Rückkehr stellen.

Muss jemand zwingend einen Asylantrag gestellt haben?
Nein. Personen, die ein Asylbegehren (Asylgesuch) geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben, werden ebenfalls unterstützt. Zudem werden Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution durch das Programm unterstützt.

Kann die unterstützte freiwillige Rückkehr mit einer Kopie vom Reisedokument erfolgen?
Nein. Es ist zwingend darauf zu achten, dass Originalreisedokumente zum Zeitpunkt der Ausreise vorliegen.

Was ist bei gesundheitlichen Einschränkungen zu beachten?
Alle gesundheitlichen, physischen oder psychischen Einschränkungen inklusive Schwangerschaften müssen bei Antragstellung mitgeteilt werden. Durch medizinisches Fachpersonal wird dann überprüft, inwieweit spezielle Vorkehrungen für die Ausreise oder die Reintegration im Zielland zu treffen sind.

Gibt es finanzielle Unterstützung von IOM auch bei Überführungen von Verstorbenen ins Heimatland?
Nein, eine Überführung von Verstorbenen kann nicht über IOM erfolgen.

Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegrationsleistungen?
Nein, es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr.

Was ist der Unterschied zwischen unterstützter Rückkehr und Rückführung (Abschiebung)?
Eine Abschiebung bedeutet, dass eine ausreisepflichtige Person von der zuständigen Behörde in ihr Herkunftsland zurückgebracht wird, wenn sie nicht innerhalb der ihr mitgeteilten Frist Deutschland verlassen hat. Dies betrifft Personen deren Asylantrag abgelehnt wurde oder solche, die nur Anspruch auf vorübergehenden Schutz hatten. Eine unterstützte freiwillige Rückkehr hat Vorrang vor Abschiebung und beinhaltet logistische und/oder finanzielle Hilfe sowohl bei der Rückreise als auch bei der Reintegration im Herkunftsland.

Werden unbegleitete Minderjährige bei einer freiwilligen Rückkehr unterstützt?
Ja! Über die individuellen Voraussetzungen und Möglichkeiten informieren die Berater/innen der Rückkehrberatungsstelle. In jedem Fall ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Jugendamts einzuholen. Im Vorfeld der Rückkehr prüft die Internationale Organisation für Migration, ob die Betreuung des Minderjährigen im Herkunftsland gesichert ist.

Gibt es nach der Rückkehr im Herkunftsland Programme zur Unterstützung?
In vielen Herkunftsländern helfen Reintegrationsprogramme beim Neuanfang. Bestandteile von Reintegrationsprogrammen können sein:

  • Sachleistungen
  • Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche
  • Vermittlung in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
  • Hilfe bei der Existenzgründung oder
  • Unterstützung in sozialen und medizinischen Angelegenheiten
 Infoportal »Returning from Germany«

Werden Dublin-Überstellungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat unterstützt?
Nein, für eine Dublin-Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat bzw. einen Dublin-assoziierten Drittstaat ist die Förderung ausgeschlossen. Eine ausreisepflichtige Person kann vor der Überstellungeine jedoch eine freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat beantragen.

Gibt es finanzielle Unterstützung von IOM auch bei eigenem Einkommen?
Ja, aber die Unterstützung ist einkommensabhängig. Gefördert werden Personen, die Leistungen aus einem Erwerbseinkommen beziehen, das unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt.


Fotos: x4wiz, turgaygundogdu (fotolia.com), Paolo Pellegrini, Hans-Jürg Ungeheuer (DRK), Klaus Dürrmeier
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